Dem Bundesrat ist bewusst, dass die Landwirtschaftsbetriebe Stabilität brauchen. Aus diesem Grund hat er auf eine Änderung der Direktzahlungsverordnung verzichtet. Im Rahmen des landwirtschaftlichen Verordnungspakets 2025 werden elf Verordnungen des Bundesrates und zwei Verordnungen des WBF geändert. Vorgesehen sind die folgenden wesentlichen Änderungen:
Zur Stärkung der pflanzlichen Produktion werden die Einzelkulturbeiträge für Saatgut von Kartoffeln, Mais und Futterpflanzen erhöht. Der Bundesrat unterstützt die inländische Saatgutproduktion und stärkt die Resilienz der Schweizer Landwirtschaft. Die pflanzliche Produktion wird durch die neue Verordnung über koordinierte Massnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen der Kulturpflanzen ebenfalls besser geschützt. Der Bundesrat schafft damit eine Rechtsgrundlage, um das Potenzial von Nützlingen zur biologischen Schädlingsbekämpfung besser auszuschöpfen.
Mit Blick auf den Zuckermarkt werden stabilere Rahmenbedingungen geschaffen. So wird der befristete Mindestgrenzschutz für Zucker durch eine dauerhafte Lösung ersetzt, die mit Vertreterinnen und Vertretern der Branche gemeinsam erarbeitet wurde. Sie soll der Schweizer Zuckerwirtschaft im Falle von Preisrückgängen auf den internationalen Zuckermärkten Sicherheit bieten. Zudem möchte der Bundesrat die Stützung der Zuckerrübenproduktion durch den Bund langfristig beibehalten. Mit diesem Ansatz soll die Branche gestärkt und die Anwendung der geltenden Bestimmungen gleichzeitig vereinfacht werden.
Im Bereich der Tierzucht sollen Förderbeiträge des Bundes gezielt auf Kriterien wie Produktqualität, Umweltauswirkungen, Ressourceneffizienz, Tiergesundheit, Tierwohl und Wirtschaftlichkeit ausgerichtet werden. Diese Änderungen entsprechen den Zielen der «Strategie Tierzucht 2030» und stützen sich auf die im Jahr 2022 verabschiedete Reform der Agrarpolitik (AP22+).
Schliesslich sieht der Aktionsplan «Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben», der am runden Tisch vom 4. September 2025 angenommen wurde, für die Kantone den Verzicht auf bestimmte Kontrollen vor. So kann künftig bei 10 Prozent aller Betriebe von einer der jährlichen Grundkontrollen im Direktzahlungsbereich entfallen. Dabei handelt es sich um die erste Phase des Aktionsplans, der von Bund, Kantonen und privatrechtlichen Organisationen verabschiedet wurde. Er ist Teil eines Massnahmenpakets, das in den kommenden Jahren zur administrativen Entlastung der Landwirtschaft beitragen soll.
Die neuen Bestimmungen treten mehrheitlich am 1. Januar 2026 in Kraft, mit Ausnahme derjenigen betreffend die Zuckerrüben, die erst ab 1. Januar 2027 gelten werden.