Eine Berufsart wird ab einer Arbeitslosenquote von 5 Prozent in die Liste aufgenommen.
In der Referenzperiode von Oktober 2022 bis September 2023 zur Bestimmung der Berufsarten, die 2024 der Stellenmeldepflicht unterstehen, lag die durchschnittliche Arbeitslosenquote mit 2,0 Prozent um 0,3 Prozentpunkte unter der durchschnittlichen Arbeitslosenquote der Referenzperiode für das Jahr 2023 (2,3 %). Während im vergangenen Jahr 19,9 Prozent der Erwerbstätigen in Berufsarten arbeiteten, die der Meldepflicht unterstanden, waren es im aktuellen Jahr noch 8,2 Prozent. Dieser rückläufige Trend bei der Reichweite der Stellenmeldepflicht setzt sich mit der neuen Verordnung fort: Im Jahr 2024 werden neu noch 3,2 Prozent der Erwerbstätigen in Berufsarten arbeiten, welche der Stellenmeldepflicht unterstellt sind.
Die Berufsart mit den meisten Erwerbstätigen, die 2024 der Meldepflicht unterstehen werden, sind die Hilfsarbeitskräfte im Bau mit 73'507 Erwerbstätigen. Nicht mehr meldepflichtig sind unter anderem das Reinigungspersonal und Hilfskräfte in Büros, Hotels und anderen Einrichtungen mit insgesamt 80'000 Erwerbstätigen sowie Servicehilfskräfte mit 33'000 und Chefs de Service mit 4'000 Erwerbstätigen. Meldepflichtige Berufsarten für das Jahr 2024 sind einsehbar unter: www.arbeit.swiss. Die neue Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Das WBF aktualisiert die Liste der meldepflichtigen Berufsarten jeweils im vierten Quartal eines Jahres. Die Liste wird in einer Verordnung des WBF publiziert und gilt für die Dauer vom 1. Januar bis 31. Dezember des nachfolgenden Jahres. Für die Unterstellung von Berufsarten unter die Stellenmeldepflicht gilt als einziges Kriterium die Arbeitslosenquote in einer Berufsart. Die Quoten werden gesamtschweizerisch und anhand des Durchschnitts über zwölf Monate in Berufsarten gemäss der Schweizerischen Berufsnomenklatur des Bundesamtes für Statistik (BFS) berechnet.