Am 1. Juli 2018 trat Artikel 21a des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) in Kraft, mit dem für die Arbeitgeber die Pflicht eingeführt wurde, offene Stellen in Berufsarten mit einer hohen Arbeitslosigkeit der öffentlichen Arbeitsvermittlung zu melden.

Zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2023 hatten die zuständigen kantonalen Amtsstellen gestützt auf das Bundesgesetz über die Beiträge an die Kosten der Kantone für die Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht (BKSG) Zugang zum Informatiksystem der öffentlichen Arbeitsvermittlung.

Um die Weiterführung dieser Kontrolltätigkeit auch nach dem 31. Dezember 2023 zu ermöglichen, hat der Bundesrat entschieden, den Kontrollbehörden durch eine Änderung der Verordnung über die Arbeitsvermittlung (AVV) ein ständiges Recht auf Zugang zum Informatiksystem der öffentlichen Arbeitsvermittlung einzuräumen. So gewährleistet der Bund, dass die Kantone über die erforderlichen Instrumente verfügen, um Massnahmen zur Überprüfung der Einhaltung der Stellenmeldepflicht umzusetzen.

Die geänderte Verordnung tritt am 1. August 2024 in Kraft.