Das Emissionshandelssystem (EHS) der Schweiz ist seit 2020 mit dem EHS der EU verknüpft. Im Abkommen über die Verknüpfung ist festgehalten, dass die beiden EHS identische Regeln aufweisen müssen. Die Verknüpfung der beiden EHS ist zudem die Grundlage, damit Waren aus der Schweiz vom Grenzausgleichsmechanismus der EU ausgenommen sind. Die Schweiz setzt deshalb die Anpassungen, welche die EU in ihrem EHS vollzogen hat, ebenfalls um. Der Bundesrat hat am 19. November 2025 die dafür notwendigen Anpassungen in der CO2-Verordnung für den Zeitraum von 2026 bis 2030 in Kraft gesetzt.

Im EHS für Industrieanlagen setzt die Revision insbesondere die Absenkung der kostenlosen Zuteilung von Emissionsrechten im EHS der Schweiz um. Im EHS für die Luftfahrt wird ein neues Förderinstrument eingeführt, um mit der EU vergleichbare Wettbewerbsbedingungen zu schaffen. Die Betreiber von Luftfahrzeugen erhalten weiterhin einen Teil der Emissionsrechte kostenlos, um die höheren Kosten für klimafreundliche Treibstoffe teilweise auszugleichen.

Zudem wurden mit der Revision zwei weitere Instrumente des CO2-Gesetzes an die Regeln der EU angeglichen: Bei den CO2-Zielwerten für Neufahrzeuge soll neu das vom Hersteller eines Fahrzeugs technisch höchstens zugelassene Gewicht massgebend sein und nicht das zulässige Gesamtgewicht für den Strassenverkehr. Bei der Kompensationspflicht der Treibstoffimporteure wurde die Berechnungsmethode für Emissionsverminderungen aus Wärmenetzen (zum Beispiel Fernwärme) angepasst.

Betreiber von Hochtemperaturprozessen, welche mit dem Bund eine CO2- Verminderungsverpflichtungen eingegangen sind, erhalten unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, einen reduzierten Mindestwert für die Absenkung ihrer Treibhausgasemissionen zu beantragen. Ein entsprechendes Gesuch können Unternehmen stellen, bei denen unter anderem ein wesentlicher Teil der Emissionen durch die Nutzung von Hochtemperaturprozesswärme verursacht wird.

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