Ein Überblick:

AHV: Die AHV- und IV-Renten von Personen mit vollständiger Beitragsdauer steigen im Jahr 2023 um dreissig bis sechzig Franken. Angesichts der erwarteten Teuerung von 3 Prozent und des Lohnanstiegs von 2 Prozent hat der Bundesrat beschlossen, die Renten der ersten Säule um 2,5 Prozent anzuheben. Die volle AHV-Mindestrente steigt somit auf 1225 Franken pro Monat, die Maximalrente auf 2450 Franken pro Monat. Bei Ehepaaren wird der Plafond von 3585 auf 3675 Franken angehoben. Die wirkt sich auch auf die zweite Säule aus: Der Koordinationsabzug in der obligatorischen beruflichen Vorsorge beträgt neu 25’725 Franken und die Eintrittsschwelle 22’050 Franken. In der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) steigt der maximal erlaubte Steuerabzug auf 7056 Franken für Personen, die bereits eine zweite Säule haben. Personen ohne zweite Säule dürfen neu 35’280 Franken abziehen.

ARBEITSLOSENVERSICHERUNG: Das sogenannte Solidaritätsprozent in der Arbeitslosenversicherung (ALV) fällt weg. Seit 2011 wird es auf Lohnbestandteilen über 148’200 Franken als Beitrag zur Entschuldung der Arbeitslosenversicherung erhoben. Wie bisher gilt bis zu einer jährlichen Lohnobergrenze von 148’200 Franken der Beitragssatz 2,2 Prozent. Bei Arbeitnehmenden übernimmt der Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags.

ARMEE: Die Armeeangehörigen verfügen neu über ein elektronisches Dienstbüchlein und mehr Sold. Auch die Spesen für Übernachtungen in Gastbetrieben werden erhöht. Neu kann die Armee zudem Veranstaltungen von nationaler oder internationaler Bedeutung wie Sportanlässe, Schiess- und Schwingfeste «ausnahmsweise und in bescheidenem Umfang» unterstützen, auch wenn das nicht ihrer Übung oder Ausbildung dient. Eine weitere Revision erlaubt flexiblere Anstellungsbedingungen für Spezialfunktionen in der militärischen Friedensförderung – mit dem Ziel, hinreichend Spezialistinnen und Spezialisten für die Einsätze rekrutieren zu können.

ENERGIEEFFIZIENZ: Personenwagen in der Schweiz werden anders in Energieeffizienz-Kategorien eingeteilt. Die Verordnungsänderung trägt dem schrittweisen Wegfall der Typengenehmigung Rechnung. Zudem wird eine bessere Übereinstimmung mit den CO2-Emissionsvorschriften erzielt.

ERBRECHT: Erblasserinnen und Erblasser können über einen grösseren Teil ihres Nachlasses frei verfügen als bisher. Heute müssen drei Viertel des gesetzlichen Erbteils an die Kinder gehen. Ab 2023 wird es nur noch die Hälfte sein. Der Pflichtteil für die Eltern entfällt mit der Modernisierung ganz. Jener des Ehepartners oder des eingetragenen Partners bleibt dagegen unverändert.

ERGÄNZUNGSLEISTUNGEN: Die Ergänzungsleistungen und die Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose werden im Jahr 2023 um je 2,5 Prozent angehoben. Der Betrag für die Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs von Alleinstehenden steigt auf 20’100 Franken pro Jahr, was einer Erhöhung um rund vierzig Franken pro Monat entspricht. Bei Paaren wird der jährliche Betrag auf 30’150 Franken und damit um rund sechzig Franken pro Monat erhöht. Zudem werden die bei den EL angerechneten Höchstbeträge für die Miete um 7,1 Prozent angehoben. Damit berücksichtigt die Erhöhung auch den Anstieg der Energiepreise.

FAMILIEN: Für externe Kinderbetreuungskosten können Eltern neu bis zu 25’000 Franken pro Kind von der direkten Bundessteuer abziehen. Bisher lag der maximale Abzug bei 10’100 Franken pro Kind und Jahr. Die Änderung führt beim Bund zu Ausfällen von jährlich rund zehn Millionen Franken. Damit der Abzug geltend gemacht werden kann, muss das Kind weniger als 14 Jahre alt sein und mit der steuerpflichtigen Person zusammenleben. Die Betreuungskosten müssen zudem einen direkten Zusammenhang haben mit der Arbeit oder Ausbildung der Mutter oder des Vaters.

GESUNDHEIT: Um den Kostenanstieg im Gesundheitswesen zu bremsen, gelten neue Massnahmen. Eine davon ist ein Experimentierartikel. Dieser soll es erlauben, innovative Projekte durchzuführen, mit denen die Kosten gedrückt, die Qualität der Leistungen gestärkt oder die Digitalisierung vorangebracht wird. Zudem werden Leistungserbringer wie etwa Spitäler und Ärzte, Versicherungen und Organisationen für Tarifstrukturen verpflichtet, Daten kostenlos an Bund und Kantone zu liefern, wenn diese die Angaben für die Festsetzung und die Genehmigung von Tarifen im ambulanten Bereich benötigen.

GRUNDBUCH: Neu wird geregelt, dass die Verwaltung die AHV-Nummer zur Identifikation von Personen verwendet. Zudem wird der Bund Anfragen von Behörden entgegennehmen und an die zuständigen kantonalen Stellen weiterleiten. Aufgrund der Vernehmlassung präzisierte die Landesregierung die Bestimmungen zum Datenschutz. Unter anderem müssen Anfragen berechtigter Behörden protokolliert werden.

HÜLSENFRÜCHTE: Der Bund fördert den Anbau von Bohnen, Erbsen, Kichererbsen, Lupinen und Linsen zum Essen mit Einzelkulturbeiträgen. Für diese Hülsenfrüchte wird ein jährlicher Beitrag von tausend Franken pro Hektare ausgerichtet. Der Bund begründet dies mit dem Trend zur pflanzenbasierten Ernährung. Heute gibt es nur Beiträge für als Tierfutter angebaute Hülsenfrüchte.

KRANKENKASSEN: Nach vier relativ stabilen Jahren steigen die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung im Jahr 2023 in allen Kantonen und bei allen Altersgruppen deutlich an: Die durchschnittliche Monatsprämie beläuft sich auf 335 Franken, was einem Anstieg von 6,6 Prozent gegenüber dem Vorjahr entspricht. Die durchschnittliche Prämie für Erwachsene (397 Franken) und jene für junge Erwachsene (280 Franken) nehmen um 6,6 Prozent beziehungsweise um 6,3 Prozent zu. Die Kinderprämien steigen um 5,5 Prozent und schlagen neu mit 105 Franken zu Buche.

MEHRWERTSTEUER: Nicht gewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sport- und Kulturvereine und gemeinnützige Institutionen mit einem Umsatz von weniger als 250’000 Franken müssen keine Mehrwertsteuer mehr entrichten. Heute liegt die Umsatzgrenze bei 150’000 Franken. Profitieren von der neuen Regelung dürften rund 180 Organisationen, wenn sie sich bei der Steuerverwaltung abmelden.

PFLANZENSCHUTZ: Ab sofort dürfen keine Pflanzenschutzmittel mit hohem potenziellem Risiko mehr verwendet werden. Verboten sind Pflanzenschutzmitteln für die private Verwendung, wenn die Mittel bestimmte Gesundheitsgefahren darstellen, giftig oder sehr giftig für Wasserorganismen sind oder zu einem Risiko für Bienen führen.

STRASSENVERKEHR: Behörden können Tempo-30-Zonen einfacher einführen. Für die Schaffung solcher Zonen in nicht verkehrsorientierten Strassen braucht es vorgängig kein Gutachten mehr. Weiter erhalten Fahrgemeinschaften neue Sonderrechte. Dazu gehört ein neues Symbol. Dieses zeigt an, dass Fahrbahnen oder Fahrspuren nur von Fahrgemeinschaften benützt werden dürfen. Fahrgemeinschaften dürfen demnach auch auf Busstreifen fahren dürfen, wenn sie den öffentlichen Verkehr nicht behindern. Das Symbol kommt auch zum Einsatz, um Parkplätze für Fahrgemeinschaften zu reservieren.

VELO: Das neue Veloweggesetz setzt die Grundsätze des von Volk und Ständen angenommenen Verfassungsartikels um. Die kantonalen Behörden müssen fortan für Velowegnetze mit einer «angemessenen Dichte» sorgen. Die Velowege müssen eine «direkte Streckenführung» aufweisen, «möglichst sicher» sein und einen «homogenen Ausbaustandard» aufweisen. Umgesetzt werden müssen die kantonalen Pläne innerhalb von zwanzig Jahren.

WOLF: Für Schafe, die während der Sömmerung zum Schutz vor Wölfen in geschützten Weidesystemen gehalten werden, gibt es höhere Sömmerungsbeiträge. Die Direktzahlungsverordnung wird entsprechend angepasst. Weiter sieht die geänderte Verordnung vor, dass Sömmerungsbeiträge und Biodiversitätsbeiträge auch vollständig ausbezahlt werden, wenn eine Herde wegen der Präsenz eines Wolfes von der Alp geholt wird.