03.11.2017
(fruchtportal.de) - Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht Lüneburg (OVG Lüneburg) hat am 27.09.2017 in acht Berufungsverfahren entschieden, dass die Erhebung von Gebühren für lebensmittelrechtliche amtliche Regelkontrollen in Niedersachsen gemäß der niedersächsischen Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV) weitgehend rechtmäßig ist, so der Deutsche Fruchthandelsverband e.V. (DFHV).
Nach dem OVG Lüneburg gebe ein Lebensmittelunternehmer mit dem Betrieb eines Lebensmittelunternehmens einen hinreichenden Anlass für die Durchführung von planmäßigen Routinekontrollen. Die Häufigkeit dieser Routinekontrollen bestimmt sich nach einem Punktesystem, welches insbesondere die Größe, Risikopotential und bisherige lebensmittelrechtliche Beanstandungen sowie sonstige Regelbefolgung dieser Unternehmen berücksichtigt. Die Heranziehung zu diesen Kosten auf der Grundlage der GOVV sei auch mit höherrangigen unions-, bundes- und landesrechtlichen Vorschriften vereinbar. Die Kosten umfassen nach dem Zeitaufwand bemessene Gebühren, die für kleine und mittlere Betriebe auf einen Höchstsatz begrenzt sind, einen Zuschlag für An- und Abfahrten sowie sonstige Auslagen.
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